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§ 45 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 45 Säumnis
§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des Bundessortenamtes,
- 1.
- das erforderliche Saatgut oder Vermehrungsmaterial, das erforderliche sonstige Material oder erforderliche weitere Unterlagen vorzulegen,
- 2.
- eine Sortenbezeichnung anzugeben oder
- 3.
- fällige Prüfungsgebühren zu entrichten,
(2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchsführer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulassung oder über einen Widerspruch nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt oder der Widerspruch als nicht erhoben, wenn die Gebühr nicht innerhalb eines Monats entrichtet wird, nachdem das Bundessortenamt die Gebührenentscheidung bekannt gegeben und dabei auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.
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Zitierungen von § 45 SaatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 SaatG Bekanntmachung des Antrags auf Sortenzulassung
... (2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung zurückgenommen worden, gilt er nach § 45 Abs. 2 wegen Säumnis als nicht gestellt oder ist die Sortenzulassung abgelehnt worden, so ...
§ 46 SaatG Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter
... Züchter beantragen. § 42 Abs. 3 und 6, §§ 43, 44 Abs. 1 bis 3 und § 45 gelten ...
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