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§ 49 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 49 Einsichtnahme



(1) Jedem steht die Einsicht frei in

1.
die Sortenliste,

2.
die Unterlagen

a)
nach § 47 Abs. 3 Satz 1,

b)
eines bekannt gemachten Antrags auf Sortenzulassung oder auf Eintragung als weiterer Züchter,

c)
einer Eintragung in die Sortenliste,

3.
den Anbau

a)
zur Prüfung einer Sorte,

b)
zur Sortenüberwachung.

(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die Angaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjenigen, der den Antrag auf Sortenzulassung gestellt hat, von der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur bis zur Entscheidung über die Sortenzulassung gestellt werden.



 

Zitierungen von § 49 SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
... der Sortenliste oder anderen Unterlagen, je Sorte § 29 SortG § 49 SaatG 20 310 Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung in ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... der Sortenliste oder anderen Unterlagen, je Sorte § 29 SortG; § 49 SaatG 20 310 Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... der Sortenliste oder anderen Unterlagen, je Sorte § 29 SortG § 49 SaatG 20 310 Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes ...