§ 57 Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen
Soweit auf Grund von Rechtsvorschriften bei anderen als den im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten die Sortenechtheit Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen ist, kann das Bundessortenamt auf Ersuchen einer für die Überwachung zuständigen Stelle die Sortenechtheit prüfen.
interne Verweise§ 1 SaatG Anwendungsbereich (vom 24.12.2016) ... Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der §§ 56 und 57 für Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenViertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
Artikel 1 4. SaatGÄndG ... 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ff erfüllen,". 11. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: „§ 57a Gesamtliste der ...
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