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§ 57 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 57 Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen
§ 57 wird in 2 Vorschriften zitiert
Soweit auf Grund von Rechtsvorschriften bei anderen als den im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten die Sortenechtheit Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen ist, kann das Bundessortenamt auf Ersuchen einer für die Überwachung zuständigen Stelle die Sortenechtheit prüfen.
Zitierungen von § 57 SaatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SaatG Anwendungsbereich (vom 24.12.2016)
... Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der §§ 56 und 57 für Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
Artikel 1 4. SaatGÄndG
... 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ff erfüllen,". 11. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: „§ 57a Gesamtliste der ...
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