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§ 59a - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 59a Übermittlung von Daten
(1) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen.
(2) 1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. 2Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Bundessortenamt übertragen. 3Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes G. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3041 m.W.v. 24. Dezember 2016
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Frühere Fassungen von § 59a SaatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2016 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3041 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 12 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 192 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59a SaatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59a SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher VerordnungenV. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 12 BMELV-EUAnpG Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... Wörter „der Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 59a werden a) in Absatz 1 aa) nach den Wörtern „Rechtsakte der ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 192 9. ZustAnpV Saatgutverkehrsgesetz
... 36 Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 42 Abs. 3 Nr. 3, §§ 53, 59a Abs. 2 Satz 1, § 61a Satz 2 und § 62 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
Artikel 1 4. SaatGÄndG
... an und übermittelt hierbei die Angaben nach Absatz 2." 12. In § 59a Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Europäische" durch das Wort ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 372 10. ZustAnpV Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 3. In § 59a Absatz 2 Satz 1, § 61a Satz 2 und § 62 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ...
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