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Änderung § 3b SaatG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3b SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3b SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 372 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 3b Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen


(1) Wer im Rahmen eines Vertrages Saatgut nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb abgibt, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor der erstmaligen Abgabe im Rahmen dieses Vertrages eine Kopie des Vertrages vorzulegen, aus der sich die Beschaffenheit des Saatgutes und die Bedingungen für seine Abgabe ergeben.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zusätzliche Anforderungen an die Abgabe von Saatgut nach Absatz 1 und

2. Anforderungen an die Abgabe von Saatgut oder Vermehrungsmaterial nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

festzusetzen.