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Änderung § 9 SaatG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 192 10. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SaatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 9 SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 372 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Nachprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, dass anerkanntes Saatgut darauf nachzuprüfen ist, ob das Saatgut oder sein Aufwuchs unter Berücksichtigung der biologischen Gegebenheiten | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, dass anerkanntes Saatgut darauf nachzuprüfen ist, ob das Saatgut oder sein Aufwuchs unter Berücksichtigung der biologischen Gegebenheiten |
1. den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale entspricht (sortenecht ist) und 2. erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren, soweit eine solche Nachprüfung erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann das Verfahren geregelt und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung auf Sortenechtheit beauftragt werden. (2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, weil die Nachprüfung ergeben hat, dass das Saatgut nicht sortenecht ist oder festgesetzten Anforderungen an seinen Gesundheitszustand nicht entspricht, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. |
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