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Änderung § 14a SaatG vom 08.11.2006
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§ 14a SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 14a SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 372 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14a Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken abhängig zu machen a) von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der das Vermehrungsmaterial erzeugt, in den Verkehr bringt oder lagert, b) von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen; 2. für bestimmtes Vermehrungsmaterial vorzuschreiben, dass es zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es anerkannt ist oder einer nach § 30 zugelassenen Sorte zugehört; 3. zur Förderung der Qualität des Vermehrungsmaterials, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand, die Anforderungen festzusetzen an a) den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, b) die fachgerechte Erzeugung von Vermehrungsmaterial einschließlich der Ernte oder Entnahme, c) die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial, insbesondere in Bezug auf Sortenechtheit oder Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe sowie auf Gesundheitszustand, d) die Veredelung; 4. Vorschriften zu erlassen über a) die Durchführung von Untersuchungen, b) die Prüfung des Vermehrungsmaterials und seines Aufwuchses sowie der Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 3 Buchstabe a und b, c) das Verfahren der Prüfung nach Buchstabe b einschließlich der Probenahmen, d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b, e) die Aufbewahrung von Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b oder deren Vorlage bei der zuständigen Behörde, f) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe a einschließlich des Ruhens der Zulassung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung und beim Inverkehrbringen oder Lagern von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten, g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial untersuchen, einschließlich des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten. |
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