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Änderung § 25 SaatG vom 08.11.2006
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§ 25 SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 25 SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 372 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Förderung der Erzeugung und der Qualität von Saatgut, Vermehrungsmaterial und Erntegut durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Kategorien zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es zusätzlich bestimmten Anforderungen an die Sortierung, die physikalische oder chemische Behandlung oder bei polyploiden Sorten an das Ploidiestufenverhältnis entspricht. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Förderung der Erzeugung und der Qualität von Saatgut, Vermehrungsmaterial und Erntegut durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Kategorien zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es zusätzlich bestimmten Anforderungen an die Sortierung, die physikalische oder chemische Behandlung oder bei polyploiden Sorten an das Ploidiestufenverhältnis entspricht. |
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