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Änderung § 27 SaatG vom 08.11.2006
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§ 27 SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 27 SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 372 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht | |
(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat 1. den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich a) im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder b) Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird; 2. über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren. (2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen. | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen. |
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