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Änderung § 35 SaatG vom 24.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 SaatG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. SaatGÄndG am 24. Dezember 2016 und Änderungshistorie des SaatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 35 SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | § 35 SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Sortenbezeichnung | |
(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt. (2) 1 Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung 1. zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus sprachlichen Gründen, nicht geeignet ist, 2. keine Unterscheidungskraft hat, 3. ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit sie nicht für eine Sorte Verwendung findet, die ausschließlich für die fortlaufende Erzeugung einer anderen Sorte bestimmt ist, 4. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, unter der in einem Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied eine Sorte derselben oder einer verwandten Art in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist oder war oder Saatgut oder Vermehrungsmaterial einer solchen Sorte in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, dass die Sorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr angebaut wird und ihre Sortenbezeichnung keine größere Bedeutung erlangt hat, 5. irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist, unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über den Züchter hervorzurufen, 6. Ärgernis erregen kann. 2 Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht. (3) 1 Ist die Sorte bereits 1. in einem anderen Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied oder | |
(Text alte Fassung) 2. in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundessortenamt bekannt zu machenden Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Sorten nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über die Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen, | (Text neue Fassung) 2. in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundessortenamt bekannt zu machenden Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Sorten nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über die Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen, |
in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder angegebene Sortenbezeichnung eintragbar. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entgegensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein Recht eines Dritten entgegensteht. (4) Für eine nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützte Sorte ist nur die im Zusammenhang mit der Sortenschutzerteilung festgelegte Sortenbezeichnung eintragbar. (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Eignung von Sortenbezeichnungen näher zu bestimmen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist. |
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