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Änderung § 22a SaatG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22a SaatG, alle Änderungen durch Artikel 192 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SaatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22a SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 22a SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 192 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22a Verpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Verkehrs mit Vermehrungsmaterial erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial nur gebündelt, verpackt oder gekennzeichnet eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf. Es kann dabei insbesondere | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Verkehrs mit Vermehrungsmaterial erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial nur gebündelt, verpackt oder gekennzeichnet eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf. Es kann dabei insbesondere |
1. die Angaben für die Kennzeichnung vorschreiben, 2. die Art und die Sicherung der Kennzeichnung regeln, 3. die Verwendung bestimmter Verpackungsmaterialien oder Behältnisse vorschreiben, 4. die Schließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Verschlusssicherung regeln, 5. vorschreiben, dass die Packungen oder Behältnisse durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu kennzeichnen, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen sind, sowie das Verfahren hierfür regeln. |
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