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Änderung § 26 SaatG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 SaatG, alle Änderungen durch Artikel 192 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SaatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 26 SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 192 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Saatgutmischungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu gestatten, dass Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrsregelung unterliegen, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird. In der Rechtsverordnung können insbesondere

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu gestatten, dass Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrsregelung unterliegen, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird. In der Rechtsverordnung können insbesondere

1. das Inverkehrbringen von Saatgut in Mischungen von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der die Mischungen erzeugt, abhängig gemacht und dafür die Voraussetzungen und das Verfahren geregelt werden,

2. die Kennzeichnung und Verpackung der Mischungen geregelt werden,

3. Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung der Mischungen, insbesondere die Beprobung der für die Herstellung der Mischungen verwendeten Ausgangspartien, sowie der Mischungen auf ihre Zusammensetzung erlassen werden,

4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Mischungen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, festgesetzt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)