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Änderung § 53 SaatG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 SaatG, alle Änderungen durch Artikel 192 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SaatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 53 SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 53 SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 192 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, |
1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Sortenüberwachung zu regeln, 2. soweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Prüfung erforderlich ist, vorzuschreiben, dass der Antragsteller bei bestimmten Arten Ergebnisse bestimmter Prüfungen beizubringen hat, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben, 3. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen. |
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