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Änderung § 20 SaatG vom 24.12.2016
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§ 20 SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | § 20 SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Angabe der Sortenbezeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaatgut, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muss diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3. (2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaatgut, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muss diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. 2 Dies gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3. (2) 1 Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt werden. 2 Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt. |
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