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Unterabschnitt 3a - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 1 Saatgutordnung

Unterabschnitt 3a Vermehrungsmaterial

§ 14a Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken abhängig zu machen

a)
von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der das Vermehrungsmaterial erzeugt, in den Verkehr bringt oder lagert,

b)
von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen;

2.
für bestimmtes Vermehrungsmaterial vorzuschreiben, dass es zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es anerkannt ist oder einer nach § 30 zugelassenen Sorte zugehört;

3.
zur Förderung der Qualität des Vermehrungsmaterials, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand, die Anforderungen festzusetzen an

a)
den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,

b)
die fachgerechte Erzeugung von Vermehrungsmaterial einschließlich der Ernte oder Entnahme,

c)
die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial, insbesondere in Bezug auf Sortenechtheit oder Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe sowie auf Gesundheitszustand,

d)
die Veredelung;

4.
Vorschriften zu erlassen über

a)
die Durchführung von Untersuchungen,

b)
die Prüfung des Vermehrungsmaterials und seines Aufwuchses sowie der Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 3 Buchstabe a und b,

c)
das Verfahren der Prüfung nach Buchstabe b einschließlich der Probenahmen,

d)
Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b,

e)
die Aufbewahrung von Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b oder deren Vorlage bei der zuständigen Behörde,

f)
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe a einschließlich des Ruhens der Zulassung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung und beim Inverkehrbringen oder Lagern von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten,

g)
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial untersuchen, einschließlich des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten.




§ 14b Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst



(1) 1Vermehrungsmaterial von Obst wird anerkannt, wenn

1.
a)
die Sorte nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist,

b)
eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial der Sorte nach § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist,

c)
das Vermehrungsmaterial der Sorte gemäß § 55 Abs. 2 Satz 5 anerkannt werden darf,

d)
die Eintragung der Sorte nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,

e)
die Sorte bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist und für sie eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt oder

f)
die Sorte mit amtlicher oder amtlich anerkannter Beschreibung in einem Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist,

2.
es den für anerkanntes Vermehrungsmaterial auf Grund des § 14a Nr. 3 festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung und die Beschaffenheit entspricht und

3.
die mit der Sortenzulassung verbundenen Auflagen erfüllt sind.

2Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial einer Sorte, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a noch nicht vorliegen und die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, auch einen Feldbestand, aus dem das Vermehrungsmaterial gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Vermehrungsmaterials prüfen. 3Ergibt die Prüfung nach Satz 2, dass die auf Grund des § 14a Nr. 3 für Standardmaterial festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung oder die Beschaffenheit nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Vermehrungsmaterials zur Vermehrung untersagen. 4§ 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend. 5Das Bundessortenamt übermittelt der Anerkennungsstelle auf Anfrage die für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Satz 2 erforderlichen Informationen. 6Es kann diese Informationen auch im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
das Verfahren der Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst einschließlich der Probenahme zu regeln;

2.
vorzuschreiben, dass anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst darauf nachzuprüfen ist, ob das Vermehrungsmaterial oder sein Aufwuchs die Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt, sowie das Verfahren der Nachprüfung zu regeln und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung auf Sortenechtheit zu beauftragen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Vermehrungsmaterial von Obst bestimmter Sorten Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorzusehen.

(4) § 9 Abs. 2 gilt für anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend.