Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des SaatG am 28.05.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Mai 2013 durch Artikel 3 des 3. LFGBuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SaatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2013 geltenden Fassung | SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1319 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Saatgutordnung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Inverkehrbringen von Saatgut § 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial § 3b Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen Unterabschnitt 2 Anerkanntes Saatgut § 4 Voraussetzungen für die Anerkennung § 5 Ausführungsvorschriften für die Anerkennung § 6 Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit § 7 Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte § 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers § 9 Nachprüfung § 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut Unterabschnitt 3 Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut § 11 Ermächtigungen § 12 Standardsaatgut § 13 Handelssaatgut § 14 Behelfssaatgut Unterabschnitt 3a Vermehrungsmaterial § 14a Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial § 14b Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst Unterabschnitt 4 Einfuhr und Ausfuhr § 15 Einfuhr von Saatgut § 15a Einfuhr von Vermehrungsmaterial § 16 Gleichstellungen § 17 Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffel § 18 Ausnahmen § 19 Überwachung der Einfuhr § 19a Ausfuhr von Vermehrungsmaterial Unterabschnitt 5 Kennzeichnung, Verpackung § 20 Angabe der Sortenbezeichnung § 21 Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut § 22 Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut § 22a Verpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial Unterabschnitt 6 Verbot der Irreführung, Gewährleistung § 23 Verbot der Irreführung § 24 (weggefallen) Unterabschnitt 7 Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung § 25 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen § 26 Saatgutmischungen § 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht § 28 Durchführung in den Ländern § 29 Geschlossene Anbaugebiete Abschnitt 2 Sortenordnung Unterabschnitt 1 Sortenzulassung § 30 Voraussetzungen für die Sortenzulassung § 31 Unterscheidbarkeit § 32 Homogenität § 33 Beständigkeit § 34 Landeskultureller Wert § 35 Sortenbezeichnung § 36 Dauer der Sortenzulassung Unterabschnitt 2 Bundessortenamt § 37 Aufgaben § 38 Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse § 39 Zusammensetzung der Sortenausschüsse § 40 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt § 41 Förmliches Verwaltungsverfahren § 42 Antrag auf Sortenzulassung § 43 Bekanntmachung des Antrags auf Sortenzulassung § 44 Prüfung § 45 Säumnis § 46 Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter § 47 Sortenliste § 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung § 49 Einsichtnahme § 50 Sortenerhaltung § 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten § 51 Änderung der Sortenbezeichnung § 52 Beendigung der Sortenzulassung § 53 Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften § 54 Kosten Unterabschnitt 4 In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten § 55 Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes § 56 Beschreibende Sortenliste § 57 Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften § 58 Ausschluss der Berufung § 59 Auskunftspflicht § 59a Übermittlung von Daten § 60 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union § 61a Sonderregelung für Rebenpflanzgut | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 61b Verkündung von Rechtsverordnungen |
§ 62 Übergangsvorschrift § 62a (weggefallen) § 63 (Inkrafttreten) | |
§ 3 Inverkehrbringen von Saatgut | |
(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn | (1) 1 Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn |
1. es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist, 2. sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 11 gestattet ist und es a) bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht, b) bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen des § 13 Abs. 2 formecht ist, c) bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist, 3. sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist, 4. seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist, 5. es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, ohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgegeben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2, 6. es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist, 7. sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist, 8. es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn a) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung, b) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung erteilt worden ist oder 9. sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt. | |
Saatgut darf | 2 Saatgut darf |
1. nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Anforderungen entspricht, 2. nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als a) eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder b) eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte noch nicht abgelaufen ist und 3. in Mischungen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist. | |
Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher Form verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Umstand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut | 3 Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher Form verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Umstand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut |
1. von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren Zulassung beantragt worden ist, zu Versuchszwecken, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 fallen, oder 2. von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung oder deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt worden ist, für einen begrenzten Zeitraum nach Vorlage von Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen | |
genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu verbinden. Der Antrag auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen hat, dass | genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. 2 Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu verbinden. 3 Der Antrag auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen hat, dass |
1. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung und 2. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist. | |
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (3) 1 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. über Absatz 1 hinausgehende oder von Absatz 1 abweichende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut vorzuschreiben, soweit diese Saatgut betreffen, das a) chemisch behandelt ist, b) zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist, c) zur Nutzung im ökologischen Landbau bestimmt ist, 2. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 näher zu bestimmen sowie das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu regeln. | |
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann insbesondere geregelt werden, | 2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann insbesondere geregelt werden, |
1. dass Saatgut a) nur in bestimmten Regionen erzeugt und dort in den Verkehr gebracht werden darf, b) nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen, insbesondere an die Menge, in den Verkehr gebracht werden darf, 2. dass das Inverkehrbringen von Saatgut der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf, | |
3. dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zusammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen, den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu machen und aufzubewahren sind, sowie 4. das jeweilige Verfahren. | 3. dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zusammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen, den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu machen und aufzubewahren sind, 4. die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen sowie 5. das jeweilige Verfahren. |
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen. | |
§ 61b (neu) | § 61b Verkündung von Rechtsverordnungen |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4200/v181220-2013-05-28.htm