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§ 6 - Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (SchwHKlV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.08.1990 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7849-2-1-8 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7849-2-1-8 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Schweine schlachten und Schweinefleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
- 1.
- Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 3.
- Auskunft verlangen.
(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, das zu besichtigende Schweinefleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften V. v. 4. Januar 2019 BGBl. I S. 2 m.W.v. 23. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 6 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.01.2019 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchwHKlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwHKlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 2 EiFlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... von einem Schweineschlachtkörper entfernt." 5. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt: „§ 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten ... 5. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt: „ § 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten (1) Soweit es zur Überwachung ...
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