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§ 1 - Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (SchwHKlV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.08.1990 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7849-2-1-8 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7849-2-1-8 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 1 Gesetzliche Handelsklassen
Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schweinen gelten die in Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handelsklassen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. März 2022 BGBl. I S. 428 m.W.v. 18. März 2022
Frühere Fassungen von § 1 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.03.2022 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
aktuell vorher | 27.06.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen vom 17.06.2014 BGBl. I S. 793 |
aktuell vorher | 04.10.2011 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften vom 26.09.2011 BGBl. I S. 1914 |
aktuell vorher | 19.11.2008 | Artikel 4 Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen vom 12.11.2008 BGBl. I S. 2186 |
aktuell | vor 19.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchwHKlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwHKlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchwHKlV Einstufung in Handelsklassen (vom 08.11.2024)
... des Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 bezeichneten Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche ... der jeweiligen Handelsklasse klassifiziert ist. (6) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig. (7) Der ...
§ 6 SchwHKlV Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten (vom 23.01.2019)
... zuständigen Stellen bei Betrieben, die Schweine schlachten und Schweinefleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 2 HdlKlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... 5. Die Anlagen werden wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 , § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Handelsklassenschema ...
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 2 EiFlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... des Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 bezeichneten Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche ... zuständigen Stellen bei Betrieben, die Schweine schlachten und Schweinefleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den ...
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 5 MORÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" durch die Wörter ...
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Artikel 4 FleischGDVuHdlKlÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
... - SchwHKlV)" angefügt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: § 1 Gesetzliche Handelsklassen Für ... angefügt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: § 1 Gesetzliche Handelsklassen Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schweinen ... Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in das in § 1 bezeichnete Handelsklassenschema einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche ... für Schweineschlachtkörper. (4) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig. (5) Der Muskelfleischanteil ist ... rechtzeitig einstufen lässt, 2. entgegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet, 3. entgegen § 2 ... 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe § 1 Abs. 1" wird durch die Angabe § 1" ersetzt. b) In Abschnitt I ... a) Die Angabe § 1 Abs. 1" wird durch die Angabe § 1 " ersetzt. b) In Abschnitt I wird die Angabe § 2 Abs. 2" durch die ...
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