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§ 3 - Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (SchwHKlV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.08.1990 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7849-2-1-8 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7849-2-1-8 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 3 Protokoll
(1) Der Klassifizierer hat dafür zu sorgen, dass für jeden einzelnen Schlachtkörper unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ein Protokoll nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich angefertigt wird.
(2) 1Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte oder Variablen, das daraus errechnete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. 2Der Betreiber eines Klassifizierungsunternehmens hat das Protokoll ab dem Zeitpunkt der Erstellung mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren.
(3) 1Systembedingt unvermeidbare Änderungen des Protokolls müssen in einem gesonderten Protokoll aufgezeichnet werden. 2Das Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterzeichnen und mindestens sechs Monate lang, beginnend jeweils mit dem Tag der Aufzeichnung, geordnet aufzubewahren.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften V. v. 4. Januar 2019 BGBl. I S. 2 m.W.v. 23. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 3 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.01.2019 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2 |
aktuell vorher | 04.10.2011 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften vom 26.09.2011 BGBl. I S. 1914 |
aktuell | vor 04.10.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchwHKlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwHKlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SchwHKlV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.01.2019)
... Muskelfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt, 5. entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird, 6. entgegen § 3 ... 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird, 6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 ein Protokoll nicht oder nicht mindestens sechs Monate geordnet aufbewahrt oder 7. ...
Anlage 2 SchwHKlV (zu § 2 Absatz 5 Nummer 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 (vom 04.10.2011)
... mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll gemäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen. Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 2 HdlKlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... L 110 vom 29.4.2011, S. 29) geändert worden ist," ersetzt. 3. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Systembedingt unvermeidbare ... mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll gemäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen. Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen ...
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 2 EiFlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... den Klassifizierer bei Durchführung der Klassifizierung" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Muskelfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt, 5. entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird, 6. entgegen § 3 ... 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird, 6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 ein Protokoll nicht oder nicht mindestens sechs Monate geordnet aufbewahrt oder 7. ...
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Artikel 4 FleischGDVuHdlKlÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
... mit einem anderen als einem dort bezeichneten Verfahren ermittelt, 4. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder ...
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