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Änderung § 2 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 19.11.2008

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2008 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Anforderungen und Einstufung


(Text neue Fassung)

§ 2 Einstufung in Handelsklassen


vorherige Änderung

(1) Schweineschlachtkörper, die nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, müssen die in Spalte 2 der Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Angaben des Muskelfleischanteils gelten als Angaben der entsprechenden Handelsklasse.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern spätestens 45 Minuten nach dem Stechen der Schweine durch Anwendung

1. von Geräten, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten von der Kommission zugelassen sind, oder

2. des in der Anlage 3 beschriebenen Verfahrens oder

3. des in der Anlage 4 beschriebenen Verfahrens

zu ermitteln (Einstufungsverfahren). In Betrieben, die durchschnittlich wöchentlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind die Einzelmeßwerte oder Variablen nach

1. dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät, das nach dem Ansetzen an den Schlachtkörper automatisch mißt, oder

2. durch ein Gerät nach Satz 1 Nr. 1

zu ermitteln und automatisch zu protokollieren. Betriebe, die
durchschnittlich wöchentlich nicht mehr als 200 Schweine schlachten, dürfen den Muskelfleischanteil nach dem Verfahren der Anlage 4 ermitteln. Die durchschnittliche Schlachtzahl wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge berechnet.

(3) Betriebe nach
Absatz 2 Satz 3 haben der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen

1. welches Einstufungsverfahren sie anwenden,

2. einen Wechsel des Einstufungsverfahrens jeweils vor dem Wechsel.

Die Anzeige hat vor der Aufnahme des Schlachtbetriebes zu erfolgen.

(4) Der
Schlachtkörper wird möglichst bald nach der Schlachtung, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Schweins gewogen.



(1) 1 Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 500 Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind verpflichtet, alle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 bezeichneten Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Anzahl Schweine ermittelt. 3 Die Verantwortung für die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung obliegt der Schlachtstätte im Sinne des § 1 Nummer 4 des Fleischgesetzes und für die ordnungsgemäße Durchführung im Einzelnen dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt.

(2) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Schlachtbetriebe, die nur in ihren eigenen Einrichtungen geborene und gemästete Schweine schlachten und sämtliche Schweineschlachtkörper selbst zerlegen.

(3) 1 Abweichungen bei der Einstufung in Handelsklassen bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie
den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer 1.2 Satz 1 und 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung genannten Toleranzen entsprechen. 2 Die genannten Toleranzen dürfen planmäßig weder zum Vorteil des Schlachtbetriebs noch des Lieferanten der Schlachtkörper ausgenutzt werden.

(4) Bei einer freiwilligen Klassifizierung
von Schweineschlachtkörpern gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper.

(5) Wer eine Handelsklasse
nach Anlage 1 verwendet, hat dafür zu sorgen, dass das Fleisch entsprechend den in Anlage 1 Spalte 2 genannten Anforderungen der jeweiligen Handelsklasse klassifiziert ist.

(6) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig.

(7) 1 Der Muskelfleischanteil ist
durch den Klassifizierer bei Durchführung der Klassifizierung durch Anwendung

1. von Geräten, die nach Artikel 1 oder Artikel 1a der Entscheidung Nr. 89/471/EWG der Kommission vom 14. Juli 1989 zur Zulassung der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (ABl. L 233 vom 10.8.1989, S. 30), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. April 2011 (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 29) geändert worden ist, zugelassen sind,

2. des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder

3. des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZP-Verfahren)

zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). 2 Das ZP-Verfahren darf nur in Schlachtbetrieben verwendet werden, in denen wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine geschlachtet werden. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Je Schlachtkörper darf nur ein Klassifizierungsverfahren im Sinne des Satzes 1 zur Anwendung kommen. 5 Das festgestellte Klassifizierungsergebnis behält bis zur Zerlegung des Schlachtkörpers seine Gültigkeit.