Tools:
Update via:
Änderung Anlage 1 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 04.10.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 1 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 HdlKlRÄndV am 4. Oktober 2011 und Änderungshistorie der SchwHKlVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung | Anlage 1 n.F. (neue Fassung) in der am 04.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 1, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1) Handelsklassenschema | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Handelsklassenschema |
(Textabschnitt unverändert) 1 | 2 | |
Handels- klasse | Anforderungen I | Gemäß § 2 Abs. 5 ermittelter Muskel- fleischanteil des Schweineschlacht- körpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Vomhundertsätzen E | 55 und mehr | Handelsklasse | Anforderungen I | Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent S | 60 und mehr E | 55 und mehr, jedoch weniger als 60 |
U | 50 und mehr, jedoch weniger als 55 R | 45 und mehr, jedoch weniger als 50 O | 40 und mehr, jedoch weniger als 45 P | weniger als 40 | |
II | |
M | Schlachtkörper von Sauen | |
V | Schlachtkörper von Ebern und Altschneidern | V | Schlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Alt- schneidern |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4202/al0-29733.htm