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Änderung Anlage 3 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 04.10.2011
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Anlage 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung | Anlage 3 n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 (zu § 2 Abs. 5) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 5 | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3 |
1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgendes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.): Speckmaß (S): Speckdicke, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes (einschl. Schwarte) über dem M. glutaeus medius (in Millimetern) Fleischmaß (F): Stärke des Lendenmuskels, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Ende des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals (in Millimetern) (Abb. siehe BGBl. I 1990 S. 1812) 2. Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch Einsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in folgende Formel: Muskelfleischanteil MF % = 47,978 + ( 26,0429 x S / F ) + ( 4,5154 x Wurzel aus F ) - ( 2,5018 x lg S ) - ( 8,4212 x Wurzel aus S ) | Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: MF = 58,10122 - 0,56495 · S + 0,13199 · F. Dabei sind: MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, S = Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius, F = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste horizontale Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals. Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung). Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleischmaß. |
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