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Änderung Anlage 3 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 27.06.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3


Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

MF = 58,10122 - 0,56495 · S + 0,13199 · F.

Dabei sind:

MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S = Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

F = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

(Text neue Fassung)

F = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste horizontale Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).

vorherige Änderung

Ermittlung Speck- und Fleischmaß an Schweinehälften (BGBl. 2011 I S. 1918)




Abbildung Ermittlung Speck- und Fleischmaß an Schweinehälften (BGBl. 2014 I S. 794)


Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleischmaß.


(heute geltende Fassung)