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Änderung § 4 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 23.01.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Kennzeichnung


(Text alte Fassung)

(1) Schweineschlachtkörper dürfen nur unzerlegt in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel verbracht werden, wenn sie mit der Handelsklasse nach Spalte 1 der Anlage 1, die den jeweiligen Anforderungen nach Spalte 2 der Anlage 1 entspricht, oder dem Prozentsatz des nach § 2 Absatz 5 ermittelten Muskelfleischanteils gekennzeichnet sind.

(2) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper nach Absatz 1 muss spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres deutlich lesbar mit Farbe oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung nicht entfernbar sind, erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) Klassifizierte Schweineschlachtkörper sind vom Klassifizierer bei der Einstufung deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) zu kennzeichnen.

(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung der Schlachtkörper gemäß Absatz 1 entfällt, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a oder Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfüllt sind.

(heute geltende Fassung)