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Änderung Anlage 3 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 23.01.2019
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Anlage 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung | Anlage 3 n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3 | |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: MF = 58,10122 - 0,56495 · S + 0,13199 · F. Dabei sind: MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, S = Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius, | |
(Text alte Fassung) F = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals. | (Text neue Fassung) F = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste horizontale Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals. |
Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung). | |
Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleischmaß. | |
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