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Änderung § 5 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 19.11.2008
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2008 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Maße nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt oder protokolliert, 2. entgegen § 2 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 3. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht sechs Monate lang aufbewahrt oder 4. entgegen § 4 Schweineschlachtkörper, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind, in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel bringt. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (ABl. EG Nr. L 301 S. 1, 1985 Nr. L 25 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3513/93 vom 14. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 320 S. 5), verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt oder 2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 von einem Schweineschlachtkörper vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt, 2. entgegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet, 3. entgegen § 2 Abs. 5 Maße mit einem anderen als einem dort bezeichneten Verfahren ermittelt, 4. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht sechs Monate lang aufbewahrt oder 5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 unzerlegte Schweineschlachtkörper, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind, in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel verbringt. |
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