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Änderung § 4 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 27.06.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Kennzeichnung


(Text alte Fassung)

(1) Schweineschlachtkörper dürfen nur unzerlegt in einen anderen Mitgliedstaat in den Handel verbracht werden, wenn sie mit dem Zeichen der Handelsklasse nach Spalte 1 der Anlage 1 oder dem Prozentsatz des nach § 2 Abs. 5 ermittelten Muskelfleischanteils gekennzeichnet sind.

(Text neue Fassung)

(1) Schweineschlachtkörper dürfen nur unzerlegt in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel verbracht werden, wenn sie mit der Handelsklasse nach Spalte 1 der Anlage 1, die den jeweiligen Anforderungen nach Spalte 2 der Anlage 1 entspricht, oder dem Prozentsatz des nach § 2 Absatz 5 ermittelten Muskelfleischanteils gekennzeichnet sind.

(2) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper nach Absatz 1 muss spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres deutlich lesbar mit Farbe oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung nicht entfernbar sind, erfolgen.