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Änderung § 5 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 27.06.2014
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) von einem Schlachtkörper vor dem Wiegen, der Einstufung oder der Kennzeichnung Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 1a. entgegen § 2 Absatz 3a nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist, |
2. entgegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet, 3. entgegen § 2 Abs. 5 Maße mit einem anderen als einem dort bezeichneten Verfahren ermittelt, 4. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht sechs Monate lang aufbewahrt oder 5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 unzerlegte Schweineschlachtkörper, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind, in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel verbringt. |
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