Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8c OrthoptG vom 07.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 21 HeilbAnerkRUG am 7. Dezember 2007 und Änderungshistorie des OrthoptG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8c OrthoptG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 8c OrthoptG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8c


vorherige Änderung

 


Orthoptistinnen oder Orthoptisten im Sinne des § 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.