Liegen Voraussetzungen im Sinne des §
301 Abs. 2 Satz 2 oder des §
359 Abs. 1 oder 3 des
Lastenausgleichsgesetzes vor, werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht gewährt; auf Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die nach der Besetzung des Schadensgebiets unter Ausnutzung der dort bestehenden Verhältnisse erworben worden sind, ist §
359 Abs. 3 Nr. 3 des
Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.