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Änderung § 4 BinSchAufgG vom 10.06.2021
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§ 4 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 4 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
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(Text alte Fassung) § 4 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung)§ 4 Zulassung von Ärzten |
(1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1 und 2 und den auf Grund des § 3 Absatz 1 bis 4, den §§ 3a und 3d erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die Kosten für die zentrale Herstellung von Befähigungszeugnissen und die auf die Gebühren und Auslagen entfallende Umsatzsteuer. (2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. | (1) Soweit durch Rechtsvorschrift die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit durch einen zugelassenen Arzt vorgeschrieben ist, ist der Arzt durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Berufsgenossenschaft) hierfür zuzulassen, wenn er 1. die für die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt und über die für die Untersuchung notwendige medizinische Ausstattung verfügt sowie 2. unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. (2) 1 Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet erteilt und kann verlängert werden. 2 Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 3 Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Arzt die Zulassung 1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt hat. 4 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Arzt nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die für die Untersuchung notwendige medizinische Ausstattung, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. 5 Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. 6 Die Berufsgenossenschaft kann, auch in den Fällen der Sätze 3 und 4, anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahmegründe oder der Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit einer Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe binnen des bestimmten Zeitraums zu rechnen ist. (3) 1 Die Berufsgenossenschaft kann sich bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens der Unterstützung fachkundiger Dritter bedienen. 2 Satz 1 gilt insbesondere für die Entgegennahme der Anträge, die Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, die Mitwirkung bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, die Anhörung des Antragstellers und die Mitwirkung beim Führen eines Verzeichnisses der zugelassenen Ärzte. 3 Die Berufsgenossenschaft hat durch angemessene Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte im Hinblick auf die Unterstützung durch fachkundige Dritte bei der Zulassung von Ärzten ausgeschlossen sind. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von Ärzten zur Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit zu regeln. |
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