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Änderung § 13 BinSchAufgG vom 21.03.2023

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§ 13 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2023 geltenden Fassung
§ 13 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise


(Text neue Fassung)

§ 13 Datei über Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei

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1. zur Feststellung, welche von ihr oder einer ihrer nachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaubnisse, Patente, Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise in der Binnenschifffahrt eine Person besitzt,

2. zur Feststellung, welche Fahrerlaubnisse, Patente, Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden.



1. zur Feststellung, welche Befähigungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in der Binnenschifffahrt, die von ihr, einer ihr nachgeordneten Behörde oder einem nach § 3a Absatz 1 Beliehenen erteilt wurden, eine Person besitzt,

2. zur Feststellung, welche Befähigungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise ruhen, sichergestellt, ausgesetzt oder entzogen wurden,

3. zur Feststellung, ob eine Person ein Schifferdienstbuch besitzt und ob für sie medizinisch begründete Beschränkungen angeordnet worden sind.


(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Besatzungsmitgliedsnummer, Dokumentennummer, Lichtbild, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Inhabers,

2. Art, Registernummer und Gültigkeitsstatus des Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises, Ausstellungs- und Ablaufdatum, ausstellende Behörde,

3. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen oder Auflagen,

4. früher erteilte, auch ausländische, Befähigungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise,

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5. vollziehbare Entscheidungen über die Versagung der Prüfungszulassung oder der Erteilung, Entziehung, Widerruf, Rücknahme und Ruhen von Fahrerlaubnissen, Patenten oder sonstigen Berechtigungen,



5. vollziehbare Entscheidungen über die Versagung der Prüfungszulassung oder der Erteilung, Entziehung, Widerruf, Rücknahme, Aussetzung, vorläufige Sicherstellung und Ruhen von Befähigungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen,

6. Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen,

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7. Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahrzeug zu führen.

(3) 1 Bei einer Herstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise durch Dritte übermittelt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten. 2 Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse erheben, speichern und verwenden. 3 Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, wenn sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses dient. 4 Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben sind nach der Erhebung, Speicherung oder Verwendung vom Hersteller unverzüglich zu löschen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Erzeugung eines Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in digitaler Form.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 3 zu bestimmen.



7. Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahrzeug zu führen,

8. Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Nummer des Schifferdienstbuchs und Befähigung des Inhabers, Gültigkeitsvermerke,

9. im Fall eines Sportbootführerscheins zusätzlich das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung nach einer Verlustmeldung.

(3) 1 Bei der Herstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise durch Dritte hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder der nach § 3a Beliehene dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten zu übermitteln. 2 Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise erheben, speichern und verwenden. 3 Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Befähigungszeugnis oder in dem sonstigen Befähigungsnachweis enthaltenen Angaben sind nur zulässig, sofern die Angaben ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises und der Übermittlung der entsprechenden Informationen an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dienen. 4 Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben sind nach der Erhebung, Speicherung oder Verwendung vom Hersteller unverzüglich zu löschen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Erzeugung eines Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in digitaler Form.

(4) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person einen von diesen Verbänden erteilten Befähigungsnachweis besitzt, einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Datei nach Absatz 1 gewähren. 2 Sofern dies für die Erteilung der Befähigungsnachweise erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person ein Befähigungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für die Führung von Sportfahrzeugen besitzt und welchen Gültigkeitsstatus dieser hat, zudem einen lesenden Zugriff auf diesbezüglich gespeicherte Informationen zu dieser Person in der Datei nach Absatz 1 gewähren. 3 Sind zu einer Person keine Informationen nach Satz 1 oder Satz 2 in der Datei nach Absatz 1 gespeichert, ist dies den in Satz 1 genannten juristischen Personen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt automatisiert mitzuteilen, ohne dass der in Satz 1 oder Satz 2 genannte lesende oder schreibende Zugriff gewährt wird.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen zum Zwecke der

1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben

a) nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder

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b) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung,



b) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen,

einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung einer Person, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Polizeidienststellen der Länder, die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, die mit der Abnahme von Prüfungen in der Binnenschifffahrt Beauftragten und die nach § 3a beliehenen Dritten,

2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde und die Polizeidienststellen der Länder,

3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder oder

4. Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen von Fahrerlaubnissen, Patenten, Befähigungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, ihre Entziehung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf oder ihr Ruhen an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder

übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.

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(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur Einstellung in die von ihr geführte elektronische Datenbank für Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher übermittelt werden.



(6) 1 Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur Einstellung in die von ihr geführte elektronische Datenbank für Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher übermittelt werden. 2 Dies gilt nicht, soweit es sich um Daten über Sportbootführerscheine handelt. 3 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt darf die in der Datenbank nach Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften erheben, speichern und übermitteln.

(7) 1 Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union sowie an internationale Organisationen und andere Staaten, bei denen ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist, übermittelt werden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist

1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt, einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Befähigungsnachweisen,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder

3. zur Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe der Vorschriften für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

2 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.

(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch,

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1. wenn das Befähigungszeugnis zurückgegeben wird,

2. wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Befähigungszeugnisinhabers eingeht oder

3. wenn die letzte Fahrerlaubnis, das letzte Patent oder Befähigungszeugnis oder der letzte sonstige Befähigungsnachweis eines Inhabers seit mehr als fünf Jahren nicht mehr gültig ist und kein Entzug oder Ruhen einer weiteren Fahrerlaubnis, eines weiteren Patents oder Befähigungszeugnisses oder eines weiteren sonstigen Befähigungsnachweises angeordnet wurde.

(9) 1 Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2
von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den regionalen Registern gespeichert und verwendet werden, die in den Standorten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführt werden. 2 Die Absätze 3 bis 8 gelten bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 für die regionalen Register entsprechend. 3 Die in den Standorten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführten Dateien sind am Tag der Errichtung der Datei nach Absatz 1 unverzüglich zu löschen.



1. wenn das Befähigungszeugnis, der sonstige Befähigungsnachweis oder das Schifferdienstbuch zurückgegeben wird,

2. wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Inhabers des Befähigungszeugnisses, sonstigen Befähigungsnachweises oder Schifferdienstbuchs eingeht oder

3. wenn das letzte Befähigungszeugnis oder der letzte sonstige Befähigungsnachweis eines Inhabers seit mehr als fünf Jahren nicht mehr gültig ist und kein Entzug oder keine Aussetzung eines weiteren Befähigungszeugnisses oder eines weiteren sonstigen Befähigungsnachweises angeordnet wurde oder - im Fall von Sportbootführerscheinen - beim Tod des Inhabers.

(heute geltende Fassung)