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Änderung § 16 BinSchAufgG vom 01.04.2012
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§ 16 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 16 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 37 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 |
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(Text alte Fassung) § 16 Verkündung von Rechtsverordnungen | (Text neue Fassung)§ 16 (aufgehoben) |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. |
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