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Änderung § 7 BinSchAufgG vom 01.06.2016

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§ 7 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.04.2017 BGBl. I S. 962
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach den §§ 3 und 3d oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 als Schiffsführer eine Bundeswasserstraße ohne Erlaubnis befährt oder als Eigentümer oder Ausrüster das unerlaubte Befahren einer Bundeswasserstraße veranlasst,

2. entgegen § 6 Abs. 2 den mit der Überwachung betrauten Personen das Betreten des Wasserfahrzeugs, des Schwimmkörpers, der schwimmenden Anlage oder der Betriebs- oder Geschäftsräume oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt oder

3. entgegen § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Binnenlotse entgegen § 3b Abs. 2 andere als die festgesetzten Entgelte fordert oder annimmt.

(Text alte Fassung)

(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferstaaten oder den Moseluferstaaten gleich lautend erlassenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die auf Grund solcher Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen gilt für die Höhe der Geldbuße der Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

(6) Örtlich zuständig ist nur die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat begangen ist. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Ist die Tat auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener Verwaltungsbehörden gehören, so sind die Verwaltungsbehörden beider Ufer zuständig.


(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. 2 Bei Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferstaaten oder den Moseluferstaaten gleich lautend erlassenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die auf Grund solcher Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen gilt für die Höhe der Geldbuße der Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(heute geltende Fassung)