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Änderung § 14 BinSchAufgG vom 01.06.2016
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§ 14 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 14 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Text alte Fassung) § 14 Register über Schifferdienstbücher | (Text neue Fassung)§ 14 Erlass von Rechtsverordnungen |
(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestimmende zuständige Stelle führt ein Zentrales Register über die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern befristet ausgestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung, ob Besatzungsmitgliedern von Binnenschiffen ein Schifferdienstbuch befristet ausgestellt wurde und über welche Befähigung sie verfügen. (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können folgende Daten gespeichert werden: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, 2. Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellendes Wasser- und Schifffahrtsamt, Ausstellungsdatum und Nummer des Schifferdienstbuches, Beginn und Ende der Befristung, Befähigung des Inhabers. (3) Die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln monatlich die Daten nach Absatz 2 an das nach Absatz 1 geführte Zentrale Register. (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften erforderlich ist, an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden. (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber zwei Jahre, nachdem die letzte Befristung abgelaufen ist. | Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
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