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Änderung § 11 BinSchAufgG vom 05.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 BinSchAufgG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SchifffRÄndG am 5. Mai 2017 und Änderungshistorie des BinSchAufgGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung | § 11 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Ordnungswidrigkeitendatei | |
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten in der Schifffahrt zur 1. Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren, 2. Vorgangsverwaltung. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden: | |
(Text alte Fassung) 1. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften der Betroffenen und gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Name und Anschrift des Unternehmens sowie des Zustellungsbevollmächtigten, | (Text neue Fassung) 1. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften der betroffenen Personen und gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Name und Anschrift des Unternehmens sowie des Zustellungsbevollmächtigten, |
2. die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen, 3. die Tatzeiten und Tatorte sowie Identitätsmerkmale von beteiligten Wasserfahrzeugen, 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten, 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften, 6. die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten. | |
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
1. das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6, 2. Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 7 und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen zu bestimmen. (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der 1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben | |
a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt oder der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel oder | a) nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie dazu erlassener Rechtsverordnungen oder |
b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften | |
an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder sowie an die Bundeskasse, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Wasserschutzpolizeien der Länder, 3. Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen des Verfalls im Sinne des § 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Hauptzollämter oder | an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeidienststellen der Länder sowie an die Bundeskasse, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Polizeidienststellen der Länder, 3. Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Sinne des § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Hauptzollämter oder |
4. Auswertung von Schiffsunfällen an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden. | |
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies | (5) 1 Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies |
1. zur Erfüllung des Artikels 1 Abs. 5 des Zusatzprotokolls zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte, 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt, 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt oder 4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, | |
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1980 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz erforderlich ist. (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien des Betroffenen schriftlich glaubhaft darlegt, dass | erforderlich ist. 2 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 3 Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1980 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz erforderlich ist. (6) 1 Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien der betroffenen Person glaubhaft darlegt, dass |
1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt, 2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung der Privatklage nicht möglich ist und 3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann. | |
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. | 2 Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. 3 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. |
(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung, soweit nicht bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist. | |
(8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den bestehenden regionalen Dateien gespeichert und genutzt werden. | |
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