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Änderung § 3b BinSchAufgG vom 21.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3b BinSchAufgG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SchifffRÄndG am 21. März 2023 und Änderungshistorie des BinSchAufgGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3b BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2023 geltenden Fassung | § 3b BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3b Binnenlotsen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen in angemessener Höhe festzusetzen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen in angemessener Höhe festzusetzen. |
(2) Soweit und solange eine Festsetzung der Lotsenentgelte nach Absatz 1 in Kraft ist, dürfen andere als die festgesetzten Entgelte weder versprochen, noch gefordert, noch angenommen werden. |
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