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Änderung § 16 BinSchAufgG vom 30.07.2011
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§ 16 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung | § 16 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1512 |
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(Text alte Fassung) § 16 (neu) | (Text neue Fassung)§ 16 Verkündung von Rechtsverordnungen |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. |
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