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Änderung § 3d BinSchAufgG vom 08.11.2006
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§ 3d BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3d BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 313 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3d | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann zur Umsetzung der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften erlassen. Hierbei kann es auch bestimmen, welche über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wahrgenommen werden. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann zur Umsetzung der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften erlassen. 2 Hierbei kann es auch bestimmen, welche über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wahrgenommen werden. |
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