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Änderung § 6a BinSchAufgG vom 08.11.2006
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§ 6a BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6a BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 313 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6a Überwachungsbefugnis im Rahmen von Binnenschifffahrtsabkommen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen überwachen die Einhaltung der auf Grund der Einführungsgesetze zu den bilateralen Binnenschifffahrtsabkommen durch Rechtsverordnung festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten und der Nebenbedingungen für den Wechselverkehr. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen obliegenden Aufgaben durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zuweisen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen überwachen die Einhaltung der auf Grund der Einführungsgesetze zu den bilateralen Binnenschifffahrtsabkommen durch Rechtsverordnung festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten und der Nebenbedingungen für den Wechselverkehr. 2 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen obliegenden Aufgaben durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zuweisen. |
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder ihre Beauftragten 1. die erforderlichen Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere aller am Zustandekommen eines Vertrages über eine Verkehrsleistung und seiner Durchführung Beteiligten nehmen; 2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den in deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Durchführung der Überwachung von Bedeutung sind; die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen; der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; 3. Grundstücke und Räume der in Nummer 1 genannten Beteiligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlungen durchzuführen; die in Nummer 2 genannten Personen haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu erteilen, deren sie bedürfen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt; 4. auch außerhalb der Geschäftsräume der Beteiligten, insbesondere auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen, auf Lade- und Löschplätzen Ladung und Begleitpapiere prüfen. (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 genannten und die in deren Geschäftsbereich tätigen Personen haben den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder ihren Beauftragten bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. | |
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann zur Durchführung der den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen nach Absatz 1 übertragenen Überwachungsaufgabe die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen. | (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann zur Durchführung der den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen nach Absatz 1 übertragenen Überwachungsaufgabe die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen. |
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