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Änderung § 15 BinSchAufgG vom 08.11.2006
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§ 15 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 15 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 313 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln. |
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