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Änderung § 6b BinSchAufgG vom 01.06.2016
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§ 6b BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 6b BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6b Verwaltungszwang | |
(Text alte Fassung) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen können die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen. | (Text neue Fassung) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen. |
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