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Änderung § 6b BinSchAufgG vom 01.06.2016

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§ 6b BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 6b BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217

(Textabschnitt unverändert)

§ 6b Verwaltungszwang


(Text alte Fassung)

Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen können die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.

(Text neue Fassung)

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.