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Änderung § 9 BinSchAufgG vom 01.06.2016

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§ 9 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 9 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Binnenschiffsbestandsdatei


(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestimmende zuständige Stelle führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei über Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper und schwimmender Anlagen sowie über deren Eigentümer und Ausrüster

1. zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte und deren Zustandes,

2. für die Erteilung von Auskünften, um

a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Ausrüster von Wasserfahrzeugen oder

b) Daten eines Wasserfahrzeugs

festzustellen oder zu bestimmen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:

1. Eigentümerdaten,

a) bei natürlichen Personen:

Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern,

b) bei juristischen Personen und Behörden:

Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Telefon- und Telefaxnummer und

c) bei Vereinigungen:

ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung, und, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, des Ausrüsters oder des bestellten Vertreters mit den Angaben nach Buchstabe a,

2. Heimatort, Art, Name und Identifikationsnummer des Wasserfahrzeugs,

3. Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu erforderlichen Eintragungen aus den Schiffspapieren, insbesondere den Fahrtauglichkeits- und Eichbescheinigungen sowie aus den Schiffsregistern einschließlich der Angaben über Eigentumsverhältnisse.

(3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster oder der bestellte Vertreter hat der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die nach Absatz 2 zu speichernden Daten sowie jede Änderung dieser Daten auch ohne Aufforderung unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der

1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben

a) nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder

b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder

c) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung oder

d) auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch Artikel 304 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

an die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizeien der Länder, an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, an die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft und an die jeweilige deutsche Niederlassung der im Anhang VII der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung aufgeführten Klassifikationsgesellschaften,

(Text neue Fassung)

an die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizeien der Länder, an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, an die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft und an die jeweilige deutsche Niederlassung der im Anhang VII der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung aufgeführten Klassifikationsgesellschaften,

2. Überprüfung von Angaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Urkunde gemacht werden an die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestimmende Stelle,

vorherige Änderung

3. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder



3. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder

4. Überprüfung von Angaben in Zusammenhang mit den Regelungen des Energiesteuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über den Bezug von steuerbegünstigten Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienststellen der Zollverwaltung des Bundes,

5. Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Güterverkehr

übermittelt werden.

(6) 1 Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen übermittelt werden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder der Europäischen Union sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen oder an internationale Organisationen, soweit dies

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder

3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen,

erforderlich ist. 2 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 3 Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist.

(7) 1 Die nach Absatz 1 zuständige Stelle übermittelt die in Anlage P des Anhangs II der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Angaben und alle Änderungen in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur dortigen Einstellung in die von ihr geführte elektronische Schiffsdatenbank. 2 Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Europäische Kommission eine dritte Stelle mit der Führung der elektronischen Schiffsdatenbank beauftragt.

(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre, nachdem das Wasserfahrzeug entweder untergegangen und als endgültig verloren anzusehen oder nachdem es ausbesserungsunfähig geworden ist.