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Änderung § 14 BinSchAufgG vom 01.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BinSchAufgG, alle Änderungen durch Artikel 18 WSVZuAnpG am 1. Juni 2016 und Änderungshistorie des BinSchAufgGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 14 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Register über Schifferdienstbücher | |
(Text alte Fassung) (1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestimmende zuständige Stelle führt ein Zentrales Register über die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern befristet ausgestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung, ob Besatzungsmitgliedern von Binnenschiffen ein Schifferdienstbuch befristet ausgestellt wurde und über welche Befähigung sie verfügen. | (Text neue Fassung) (1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestimmende zuständige Stelle führt ein Zentrales Register über die von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern befristet ausgestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung, ob Besatzungsmitgliedern von Binnenschiffen ein Schifferdienstbuch befristet ausgestellt wurde und über welche Befähigung sie verfügen. |
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können folgende Daten gespeichert werden: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, | |
2. Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellendes Wasser- und Schifffahrtsamt, Ausstellungsdatum und Nummer des Schifferdienstbuches, Beginn und Ende der Befristung, Befähigung des Inhabers. (3) Die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln monatlich die Daten nach Absatz 2 an das nach Absatz 1 geführte Zentrale Register. (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften erforderlich ist, an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden. | 2. Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellendes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, Ausstellungsdatum und Nummer des Schifferdienstbuches, Beginn und Ende der Befristung, Befähigung des Inhabers. (3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter übermitteln monatlich die Daten nach Absatz 2 an das nach Absatz 1 geführte Zentrale Register. (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften erforderlich ist, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden. |
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber zwei Jahre, nachdem die letzte Befristung abgelaufen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4207/al54558-0.htm