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Änderung § 15 BinSchAufgG vom 05.05.2017
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§ 15 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung | § 15 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.04.2017 BGBl. I S. 962 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln. |
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