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Änderung § 13 BinSchAufgG vom 05.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 BinSchAufgG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. BinSchAufgGÄndG am 5. Mai 2017 und Änderungshistorie des BinSchAufgGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung | § 13 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.04.2017 BGBl. I S. 962 |
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(Text alte Fassung) § 13 Register über Befähigungszeugnisse | (Text neue Fassung)§ 13 Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise |
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt ein Register über 1. die von ihr oder ihren nachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt, 2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen und sonstige Berechtigungen, ein Wasserfahrzeug zu führen, betreffen. (2) (aufgehoben) (3) 1 Das Register wird zur Feststellung geführt, welche Fahrerlaubnisse und welche Befähigungszeugnisse eine Person besitzt. 2 Das Register wird außerdem zur Beurteilung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung von Personen zum Führen von Wasserfahrzeugen geführt. (4) 1 Zu den in Absatz 3 genannten Zwecken können in dem Register folgende Daten gespeichert werden: | (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei 1. zur Feststellung, welche von ihr oder einer ihrer nachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaubnisse, Patente, Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise in der Binnenschifffahrt eine Person besitzt, 2. zur Feststellung, welche Fahrerlaubnisse, Patente, Befähigungszeugnisse und sonstige Berechtigungen ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, | |
2. Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtauschs), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung, Änderung und Erweiterung der Fahrerlaubnis, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, 3. Befähigungszeugnisse und deren Geltung sowie sonstige Berechtigungen, ein Wasserfahrzeug zu führen. 2 In dem Register können außerdem gespeichert werden: 1. Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis, 2. bestandskräftige Entscheidungen über Entziehung, Widerruf, Rücknahme und Anordnungen über das Ruhen der Fahrerlaubnis, 3. Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungszeugnissen, 4. Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahrzeug zu führen. (5) Die nachgeordneten Stellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilen ihr die Daten nach Absatz 4 über von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich mit. (6) 1 Bei einer zentralen Herstellung der Befähigungszeugnisse übermittelt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. 2 Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse speichern. 3 Die Speicherung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. (7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 4 zu bestimmen. (8) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der | 2. Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, 3. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, 4. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, 5. vollziehbare Entscheidungen über Versagung der Erteilung, Entziehung, Widerruf, Rücknahme und Ruhen von Fahrerlaubnissen, Patenten oder sonstigen Berechtigungen, 6. Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, 7. Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahrzeug zu führen. (3) 1 Bei einer zentralen Herstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise übermittelt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. 2 Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse speichern. 3 Die Speicherung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 3 zu bestimmen. (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der |
1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben a) nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder | |
b) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung einer Person) an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder und an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, 3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder oder 4. Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis, deren Entziehung, Rücknahme oder Widerruf an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder | b) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung einer Person, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Polizeidienststellen der Länder, die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder und die nach § 3a beliehenen Dritten, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde und die Polizeidienststellen der Länder, 3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder oder 4. Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen von Fahrerlaubnissen und Patenten, deren Entziehung, Rücknahme oder Widerruf an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder |
übermittelt werden. | |
(9) 1 Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies 1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt (einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Fahrerlaubnissen), | (6) 1 Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union, internationaler Organisationen, anderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies 1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt, einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Fahrerlaubnissen, |
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Schifffahrt oder sonst mit Wasserfahrzeugen, Schiffspapieren, Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen stehen, erforderlich ist. 2 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 3 Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis erforderlich ist. | |
(10) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 3 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis nicht mehr besteht. | (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis seit mehr als drei Jahren nicht mehr besteht und kein Ruhen einer weiteren Fahrerlaubnis angeordnet wurde. (8) 1 Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den bestehenden regionalen Registern gespeichert und genutzt werden. 2 Die Absätze 3 bis 7 gelten entsprechend. |
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