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Synopse aller Änderungen des BinSchAufgG am 29.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2023 durch Artikel 14 des VGenVBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BinSchAufgG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Erlass von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

1 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

(Text neue Fassung)

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.