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Änderung § 51 IntFamRVG vom 01.09.2009
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§ 51 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 51 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
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(Text alte Fassung) § 51 Gerichtsgebühren | (Text neue Fassung)§ 51 (aufgehoben) |
(1) Für ein erstinstanzliches Verfahren nach diesem Gesetz über Anträge auf 1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang, 2. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln, 3. Feststellung, ob Entscheidungen aus einem anderen Staat anzuerkennen sind, einschließlich der Anordnungen nach § 33 zur Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses, 4. Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung in den in den Nummern 2 und 3 genannten Verfahren wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. (2) Für ein Verfahren über ein Rechtsmittel in der Hauptsache wird eine Gebühr von 300 Euro erhoben. (3) Für das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben. |
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