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Änderung § 45 IntFamRVG vom 01.01.2011

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§ 45 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 45 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Unterbringung


(Text alte Fassung)

Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer Unterbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Inland ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle untergebracht werden soll, andernfalls der überörtliche Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den engsten Bezug festgestellt hat. Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig.

(Text neue Fassung)

1 Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer Unterbringung eines Kindes nach Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 oder nach Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens im Inland ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle untergebracht werden soll, andernfalls der überörtliche Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den engsten Bezug festgestellt hat. 2 Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig.