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Änderung § 22 IntFamRVG vom 16.07.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2014 geltenden Fassung
§ 22 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung


(Text alte Fassung)

Der Beschluss nach § 20 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

1 Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2 Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.